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BIH-Empfehlungen

BIH-Empfehlungen JobcoachingAP

Am Juni 2023 wurde das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ erlassen. Hiermit wurden in die Liste der möglichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch „die Kosten eines Jobcoachings“ in § 49 SGB Abs. 8 Nr. 2a IX aufgenommen. Wie die Umsetzung dieser neuen Leistung durch die zuständigen Leistungsträger erfolgt, ist zu beobachten. Die BIH hat Mitte September 2023 eine Empfehlung als Grundlage für die Ermessensausübung für alle Entscheidungen, die das Integrations- bzw. Inklusionsamt im Hinblick auf die Förderung eines Jobcoachings trifft, veröffentlicht. Darin wird klargestellt, dass die BIH Bezug auf Definition und Standards von JobcoachingAP nimmt: „JobcoachingAP ist die Kurzbezeichnung für das Instrument bzw. die Maßnahme Jobcoaching am Arbeitsplatz bei bestehendem Arbeitsverhältnis. Der Zusatz „AP“ dient der Abgrenzung zu anderen Jobcoaching-Angeboten. Die Definition des JobcoachingAP ist im Rahmen eines Modell- und Forschungsprojektes der HAWK Hildesheim unter dem Namen „JADE – Jobcoaching zur Arbeitsplatzsicherung Definieren und Evaluieren“ zusammen mit einem Qualitätsnetzwerk JobcoachingAP unter Moderation der BAG UB entwickelt worden.“ Weiterhin macht die BIH bezogen auf die Rechtsgrundlagen deutlich: „Jobcoaching allgemein kann von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern wie den Rehabilitationsträgern als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 8 S. 1 Nr. 2a SGB IX) oder den Integrations- bzw. Inklusionsämtern als Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 3 SGB IX) finanziert werden. JobcoachingAP zur Sicherung von bestehenden Arbeitsverhältnissen ist als Instrument im Teil 3 des SGB IX nicht explizit aufgeführt.“

 

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