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Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Durch das Teilhabestärkungsgesetz werden ab dem 1.1.2022 bundesweit sogenannte „Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber“ nach § 185a SGB IX als neue Leistung eingeführt.


Sie stehen Arbeitgebenden als „trägerunabhängige Lotsen bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung“ zur Verfügung. Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger können über die Integrationsämter beauftragt werden.


Bereits vor dem 1.1.22 haben die IFD grundsätzlich folgende Kernaufgaben:

  • „Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten“ (§ 193 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX)
  • „als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären" (§ 193 Abs. 2 Nr. 9)

 

Aufgrund der gesetzlichen Verankerung der durch das Teilhabestärkungsgesetz wird § 193 Absatz Abs. 2 Nr. 9 ab dem 1.1.22 wie folgt neu gefasst:

  • „als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären“

 

Die BAG UB begrüßt, dass diese Leistung in den Aufgabenkatalog der IFD als schon immer nach dem SGB IX arbeitgebernah konzipierte Dienstleister aufgenommen wurde.


Hintergrund zur Verankerung von „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ ist, dass viele Arbeitgebende nach wie vor zu wenig bzw. gar keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Dazu wurden in der Vergangenheit über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Modellprojekte gefördert, die die Unternehmen beraten und von der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderungen überzeugen sollten. Die BAG UB hat diesen Prozess im Austausch mit BMAS, Leistungsträgern, Fachverbänden und anderen relevanten Akteuren über Jahre kritisch begleitet und darauf hingewiesen, dass mit den Integrationsfachdiensten (IFD) professionelle und arbeitgebernahe Dienst bestehen, die bereits einen vergleichbaren Auftrag haben (s.o.) und diese Aufgabe ergänzend übernehmen können. Aus Sicht der BAG UB ist zu vermeiden, dass bei der Teilhabeberatung von Unternehmen Doppelstrukturen entstehen, zumal einige unserer IFD-Mitglieder berichteten, dass eine Kooperation mit den genannten Modellprojekten nicht immer stattfand bzw. aus ihrer Sicht unzureichend war. Nichtsdestotrotz kann eine - zuerst - klientenunabhängige Information, Beratung und Unterstützung für Betriebe zur Förderung der Beschäftigung sinnvoll sein. Wichtig ist jedoch, dass diese nicht isoliert durchgeführt wird, sondern letztlich mit der Qualifizierung, Vermittlung und Arbeitsplatzsicherung von Menschen mit Behinderungen eng verzahnt wird. Dazu sind seit Inkrafttreten des SGB IX insbesondere die IFD geeignet, da sie zielgruppen- und schnittstellenübergreifend arbeiten.

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ lauten wie folgt:

 

§ 185a SGB IX Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber


(1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.


(2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie haben die Aufgabe,

  1. Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,
  2. Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und
  3. Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.

 

(3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie sind trägerunabhängig.


(4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen

  1. für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,
  2. über fachlich qualifiziertes Personal verfügen, das mit den Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen sowie der Beratung von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen vertraut ist, sowie
  3. in der Region gut vernetzt sein.

 

(5) Die Integrationsämter beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.“

 

Zusammengefasst ist die BAG UB aus den folgenden Gründen der Meinung, dass die „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ bei den IFD anzusiedeln sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben wirkungsvoll weiter zu entwickeln und zu verbessern:

  1. Die IFD haben seit ihrer gesetzlichen Verankerung den Auftrag Arbeitgebende zu informieren, zu beraten und ihnen Hilfe zu leisten (§ 193 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 9 SGB IX). Es handelt sich somit um eine Kernaufgabe der IFD, neben der Beratung und Unterstützung von Menschen mit (Schwer-) Behinderungen (§ 193 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
  2. Der Hintergrund ist, Arbeitgebenden und Menschen mit Behinderungen Leistungen wie aus einer Hand anzubieten, denn genau dies war vor der gesetzlichen Verankerung der IFD nicht möglich.
  3. Der Gesetzgeber selbst setzt die IFD an erste Stelle für die Etablierung der „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“, indem er die „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ in den Aufgabenkatalog der IFD eingefügt hat (§ 193 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX n.F.).
  4. Werden die „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ an andere Träger als die IFD angebunden, sehen wir eine weitere Zersplitterung der Beratungsstruktur für Arbeitgebende und damit Nachteile für die betriebliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
  5. Die bundesweiten Modellprojekte als Vorläufer der „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ haben nach Informationen unserer Mitglieder häufig völlig unzureichend mit den IFD zusammengearbeitet. Die Information und Beratung von Arbeitgebenden allein reicht nämlich nicht aus, sondern es bedarf der Verknüpfung mit der arbeitsuchenden Person, um tatsächlich Neueinstellungen erwirken zu können. Dies gelingt am besten, wenn keine weiteren Schnittstellen eingerichtet werden, sondern die unternehmensorientierte Beratung mit der personenzentrierten Unterstützung organisatorisch und fachlich direkt miteinander verbunden sind. Genau dies kann der IFD leisten und tut dies prinzipiell auch aufgrund seines gesetzlichen Auftrages seit langem. Die „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ stärken nun diese Kernaufgabe der IFD, wenn sie bei den IFD Trägern angebunden sind. Darin liegt eine große Chance, die erfolgreiche Arbeit der IFD im Sinne der betrieblichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen weiterzuentwickeln.
  6. In manchen Regionen haben sich bezogen auf die Beratung von Unternehmen besonders enge und strukturell verankerte Kooperationen beispielsweise mit Kammern etabliert. Kooperationen wie mit Kammern, Schwerbehindertenvertretungen und anderen betrieblichen Interessenvertretungen sowie berufsständigen Organisationen gehören nach § 194 SGB IX Abs. 3 ohnehin zum Aufgabenbereich der IFD. Solche positiven Kooperationsmodelle können auch im Sinne der regionalen Verankerung der „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ vertiefend und aufgabenerweiternd fortgeführt werden. Die Erfahrungen verweisen jedoch darauf, das bei diesen Modellen sowohl eine abgestimmte (schriftliche) Kooperation als auch ein regelmäßiges Monitoring zur Sicherung der Qualität der Zusammenarbeit und den erzielten Wirkungen unabdingbar sind, um Reibungsverluste an dieser Schnittstelle zu minimieren.

 

HINWEIS: Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat am 2.12.2021 Empfehlungen zu den „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ herausgegeben: HIER

 

Der Artikel "Neuer Service für Arbeitgeber: Einheitliche Ansprechstellen nach § 185a SGB IX" von Hartmut Baar (Referatsleiter im LWL-Inklusionsamt Arbeit, Münster) in der Zeitschrift "br - Behinderung und Recht" vom März 2022 (Heft 2/2022, S. 29-24) stellt die Einheitlichen Ansprechstellen nach § 185a SGB IX und die besondere Bedeutung der Integrationsfachdienste für dieses zum 1.1.22  neu geschaffene Angebot vor.

 

 

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